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Begründung von Freizeitwohnsitzen

Grundlegende Neuerung des Verbotes der Begründung von Freizeitwohnsitzen durch die Novelle des Grundverkehrsgesetzes und des Raumordnungsgesetzes im Oktober 2016:

Während bis zum Oktober 2016 das Verbot der Begründung von Freizeitwohnsitzen sowohl im Raumordnungsgesetz als auch im Grundverkehrsgesetz enthalten war, brachte die Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz und im Oktober 2016 hier eine grundlegende Änderung. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz enthält jetzt keine Bestimmungen mehr über Freizeitwohnsitze, diese finden sich nunmehr im Raumordnungsgesetz. Die unzulässige Verwendung einer Immobilie als Freizeitwohnsitz ist allerdings nach wie vor pönalisiert und wurde den Gemeinden eine erhöhte Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt. Im Falle einer unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz drohen weiterhin Geldstrafen.

Da das Grundverkehrsgesetz keine Bestimmungen mehr über den Freizeitwohnsitz enthält, ist auch das Erklärungsmodell entfallen. Rechtserwerbe an bebauten Grundstücken müssen nicht mehr der Bezirkshauptmannschaft als Grundverkehrsbehörde angezeigt werden, sondern es genügt eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchsgericht.

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